Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltung
    Allen Verkäufen und Lieferungen – auch zukünftige Lieferungen – liegen diese Bedingungen sowie
    etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Bedingungen des Käufers
    werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Verkäufer hat
    ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
  2. Angebote, Lieferumfang
    2.1. Die Angebote des Verkäufers sind unverbindlich.
    2.2 Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung des
    Verkäufers maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung
    des Verkäufers.
    2.3 Der Käufer ist nur berechtigt, einen Auftrag zu stornieren, falls ein solches Recht ausdrücklich
    vereinbart ist und er die eventuell vereinbarte Stornierungsgebühr bezahlt hat.
    2.4 Teillieferungen bleiben vorbehalten.
  3. Preise und Zahlung
    3.1 Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk Servotecnica Spa, Nova Milanese,
    Italien, zuzüglich Versandkosten, falls vereinbart. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in
    der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
    3.2 Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug innerhalb von dreißig
    (30) Tagen nach Lieferung zu zahlen.
    3.3 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der volle Rechnungsbetrag unwiderruflich dem
    Konto des Verkäufers gutgeschrieben ist. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5
    % per anno zu entrichten.
    3.4 Bei Lieferungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft hat der Käufer zum Nachweis der
    Befreiung von der Umsatzsteuer seine vollständige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bis
    spätestens 4 Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin mitzuteilen.
    3.5 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem
    Käufer nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
    sind.
    3.6 Tritt in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung ein, durch
    die der Zahlungsanspruch des Verkäufers gefährdet ist, so ist dieser berechtigt, die Lieferung
    zurückzubehalten, bis die Zahlung bewirkt ist oder bis ausreichende Sicherheiten zur Verfügung
    gestellt sind.
  4. Lieferzeit, Verzug
    4.1 Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien.
    4.2 Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger
    Selbstbelieferung.
    4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des
    Lieferanten verlassen hat und dem Frachtführer übergeben wurde.
    4.4 Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige
    Ereignisse zurückzuführen, die außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegen, so
    verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei Energie- bzw. Rohstoffmangel
    sowie Mangel an Transportmitteln.
    4.5 Kommt der Verkäufer in Verzug und erwächst dem Käufer hierdurch ein Schaden, so ist er
    berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der
    Verspätung bis 0,5 %, im Ganzen jedoch höchsten 5 % vom Wert der verspäteten Teile. Bei
    Lieferverzug ist der Käufer berechtigt, dem Verkäufer schriftlich eine angemessene Nachfrist zu
    setzen und nach deren erfolglosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten.
    Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziff. 9
  5. Lieferung, Gefahrübergang
    5.1 Die vereinbarten Lieferklauseln sind nach den bei Vertragsschluss geltenden INCOTERMS
    auszulegen.
    5.2 Die Gefahren des Transportes gehen stets zu Lasten des Käufers, auch bei frachtfreien
    Lieferungen bzw. Lieferungen frei Haus.
    Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die dem Verkäufer nicht
    zuzurechnen sind, so geht die Gefahr ab Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
    5.3 Nach Vertragsschluss eintretende Erhöhungen von Zöllen, Steuern und anderen Abgaben gehen
    zu Lasten des Käufers.
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  6. Eigentumsvorbehalt
    6.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche
    Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer aus der Geschäftsverbindung beglichen
    sind.
    6.2 Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei
    Pfändungen sowie Beschlagnahme und sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Käufer den
    Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen.
    6.3 Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten dem Verkäufer gegenüber ordnungsgemäß erfüllt,
    ist er zur Weiterveräußerung berechtigt. Er darf den Liefergegenstand jedoch nur unter
    Eigentumsvorbehalt weiterveräußern. Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle
    Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen. Der Käufer ist auf Wunsch des
    Verkäufers verpflichtet, die Kunden, an die er die Vorbehaltsware weiterveräußert hat,
    namentlich zu benennen.
    6.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der
    Verkäufer nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt und der Käufer ist zur Herausgabe
    verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des
    Liefergegenstandes durch den Verkäufer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
    6.5 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Verkäufer, vom Vertrag
    zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
  7. Gewährleistung
    7.1 Der Käufer hat die Ware und Ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung nach den
    handelsüblichen Gepflogenheiten auf Art, Menge und Beschaffenheit zu untersuchen.
    7.2 Bei der Untersuchung festgestellte Mängel hat der Käufer dem Verkäufer gegenüber binnen 8
    Tagen nach Erhalt der Ware per Fax zu rügen.
    7.3 Unterlässt der Käufer die jeweilige Untersuchung oder rügt er einen festgestellten oder
    feststellbaren Mangel nicht fristgemäß, so verliert er hinsichtlich der festgestellten und /oder
    feststellbaren Mangel jeglichen Anspruch auf Gewährleistung.
    7.4 Zeigt sich später ein Mangel, der trotz einer sorgfältigen Eingangs-Untersuchung nicht
    erkennbar war (versteckter Mangel), so ist dieser Mangel unverzüglich nach seiner Entdeckung
    wie vorstehend zu rügen. Andernfalls gilt die Ware auch insoweit als vertragsgemäß.
    7.5 Der Verkäufer haftet nicht für die Eignung der Ware für die vom Käufer beabsichtigten Zwecke.
    Die anwendungstechnische Beratung, Auskünfte oder Empfehlungen des Verkäufers erfolgen
    nach bestem Wissen. Sie sind unverbindlich, da die tatsächliche Anwendung außerhalb des
    Einflusses des Verkäufers liegt und ihre Gegebenheiten nicht sämtlich vorhersehbar sind.
    7.6 Der Käufer hat die fehlerhaften Teile auf seine Kosten an den Verkäufer zu liefern. Bei
    begründeten fristgerecht gerügten Mängeln wird der Verkäufer den Mangel nach seiner Wahl
    kostenlos beseitigen oder mangelfreie Ware nachliefern. Er wird dem Käufer die
    angemessenen Kosten des Transports ersetzen und auch die Kosten für den Rücktransport der
    reparierten bzw. ersetzten Teile übernehmen.
    Der Verkäufer haftet nicht für unsachgemäße Lagerung, Installierung oder Verwendung sowie
    mangelhafte Wartung, bei normaler Abnutzung oder bei nicht fachgerecht ausgeführten
    Reparaturen durch den Käufer.
    7.7 Kommt der Verkäufer einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist zur Mängelbeseitigung oder
    Nachlieferung nicht nach, schlägt die Nacherfüllung fehl (wobei dem Verkäufer zwei Versuche
    zustehen), verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung oder ist diese für ihn unzumutbar, so
    hat der Käufer nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen das Recht auf Rücktritt oder
    Herabsetzung der Vergütung (Minderung); Weitere Ansprüche wegen Mängeln bestimmen sich
    ausschließlich nach Ziff.9. Der Anspruch auf Rücktritt gilt nicht im Falle eines unerheblichen
    Mangels.
    7.8 Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware.
  8. Schutzrechte Dritter
    8.1 Sollten durch die Lieferung Schutzrechte Dritter verletzt werden, so wird der Verkäufer in
    wirtschaftlich vertretbarem Umfang – unter Ausschluss weitergehender Ansprüche nach
    Abschnitt 9 – nach seiner Wahl und auf seine Kosten dem Käufer entweder ein
    Mitbenutzungsrecht verschaffen oder denjenigen Teil der Lieferung austauschen, durch den
    das Schutzrecht verletzt wird. Sollte der Verkäufer dazu nicht in der Lage sein, stehen dem
    Käufer die Rechte gemäß Ziff. 7.7 zu.
    8.2 Ist der Gegenstand nach Entwürfen oder Anweisungen des Käufers gefertigt worden, so
    entfällt eine Haftung des Verkäufers.
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  9. Haftung
    9.1 Eine Haftung des Verkäufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – für Schäden, die nicht am
    Liefergegenstand selbst entstanden sind, tritt nur ein bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des
    Inhabers, der Organe oder leitender Angestellter, bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen
    hat oder deren Abwesenheit er garantiert hat. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
    Vertragspflichten haftet der Verkäufer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender
    Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den
    vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
    9.2 Der Verkäufer haftet außerdem bei schuldhafter Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit
    und für Schadensersatzansprüche, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder
    Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
    9.3 Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen
  10. Sonstiges
    10.1 Beide Parteien verpflichten sich, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Partei, die
    ihnen aufgrund der Zusammenarbeit bekannt werden, geheim zu halten; dies gilt auch noch
    nach Ende der Zusammenarbeit.
    10.2 Alle Ansprüche des Käufers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12
    Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem
    Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.
    10.3 Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers.